AGB Griesshaber Grafikdesign

Index:

1. Gültigkeit der Bestimmungen
2. Vertragsabschluss
3. Terminabsprachen
4. Verbindlichkeit einer Bestellung
5. Auftragsablauf
6. Pflichten und Haftung des Auftraggebers
7. Urheberrecht und Nutzungsrechte
8. Vergütung
9. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
10. Zahlungsbedingungen
11. Eigentumsvorbehalt
12. Gewährleistung, Mängel
13. Haftungsbeschränkungen
14. Digitale Daten
15. Schlussbestimmungen




1. Gültigkeit der Bestimmungen

1.1.

Die Firma "Griesshaber Grafikdesign", D-42799 Leichlingen führt Ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen aus. Entgegenstehende Einkaufs- und Lieferbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch unsererseits selbst im Falle der Leistung/Lieferung nicht Vertragsbestandteil.


1.2.

Für alle Rechtsgeschäfte mit "Griesshaber Grafikdesign" (nachfolgend "Auftragnehmer") genannt sind die Bestimmungen dieser AGB maßgebend. Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit dieser Bestimmungen an, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.




2. Vertragsabschluss

2.1.

Angebote sind stets freibleibend. Aufträge müssen schriftlich per Briefpost oder e-Mail vom Kunden gegenbestätigt werden. Erst nach Eingang der Auftragsbestätigung gilt der Vertrag als geschlossen.


2.2.

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung per Brief oder e-Mail.



3. Terminabsprachen

3.1

Frist- und Terminabsprachen sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen.



4. Verbindlichkeit einer Bestellung

4.1

Für einen erteilten Designauftrag an den Auftragnehmer wird dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung erstellt und an die vom Auftraggeber angegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse übermittelt. Diese Bestätigung hat der Auftraggeber auf Richtigkeit zu überprüfen. Entspricht die Auftragsbestätigung dem erteilten Designauftrag sendet der Auftraggeber eine Auftragsfreigabe an den Auftragnehmer auf dem Postweg oder per e-Mail zu. Mit Übermittlung der Auftragsfreigabe durch den Auftraggeber wird die Bestellung für diesen verbindlich, d.h. für unsere erbrachte Dienstleistung ist der vereinbarte Preis in jedem Fall - nach Abnahme oder Verstreichen der Abnahmefrist - zu entrichten.



5. Auftragsablauf

5.1.

Nach Erhalt der Auftragsfreigabe vom Auftraggeber nimmt der Auftragnehmer die Arbeit an dem erteilten Designauftrag auf und erstellt innerhalb der vereinbarten Frist einen entsprechenden Entwurf, bei Logos und Banner 3 Entwürfe, Webseiten werden in Form von Screenshots oder s/w Ausdrucken (nach Wahl des Auftragnehmers) zur Prüfung und Abnahme dem Auftraggeber übermittelt.


5.2.

Jeder Entwurf wird dem Auftraggeber zur Prüfung und Abnahme übermittelt.

Soweit möglich wird grundsätzlich die Übermittlung per e-Mail vorgezogen.


5.3.

Der Auftraggeber hat das Recht, sofern detaillierte Designvorgaben gemacht wurden, nach Erhalt des Erstentwurfs einmalig Änderungen/Nachbesserungen zu verlangen oder kann (bei absolutem Nichtgefallen des Erstentwurfs) auch gleich ein kostenloses Zusatzmuster (Folgeentwurf) fordern. Sollte es sich allerdings um Änderungswünsche handeln, die im krassen Gegensatz zu dem vom Kunden im Auftrag gemachten Gestaltungsvorgaben stehen, wird der hierdurch entstehende Mehraufwand zusätzlich in Rechnung gestellt, da hier dann kein Fehler des Auftragnehmers vorliegt. Grundsätzlich sollte der Kunde für den Folgeentwurf detaillierte neue Gestaltungsvorgaben erbringen, damit der Auftragnehmer diese dann bestmöglichst umsetzen kann. Die Wünsche für einen Folgeentwurf dürfen allerdings den Rahmen der bei Auftragserteilung gemachten Vorgaben nicht deutlich überschreiten.

Bei allen Aufträgen, bei denen keine detaillierten Designvorgaben seitens des Auftraggebers vorliegen, bietet der Auftragnehmer ein einfaches Änderungsrecht an, d.h. kleinere Änderungswünsche des Kunden (z.B. Änderungen am Text, Austausch von Fotos oder ahnliches) werden einmalig kostenfrei ausgeführt. Darüber hinausführende Änderungswünsche bzw. die Erstellung komplett neuer Entwürfe bewirken eine entsprechende Abrechnung des entstehenden Zusatzaufwands auf Stundensatzbasis.



6. Pflichten und Haftung des Auftraggebers

6.1.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das für Grafik-Design Aufträge zur Verfügung gestellte Material auf eventuell bestehende Urheber- und Copyrightrechte zu überprüfen und eventuell notwendige Erlaubnisse zur Verwendung hierfür einzuholen.


6.2.

Etwaige Ansprüche wegen Urheberrechts- und Copyright-Verletzungen gehen voll zu Lasten des Auftraggebers. Die Verantwortung für eventuelle Textinhalte oder sonstige Veröffentlichungen trägt allein der Auftraggeber.


6.3.

Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Auftragnehmer stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.



7. Urheberrecht und Nutzungsrechte


7.1.

Jeder dem Auftragnehmer erteilte Auftrag stellt einen Urheberwerkvertrag dar, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.


7.2.

Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen etc. unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Vertragsparteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Auftragnehmer (bzw. dem entsprechend im Auftrag des Auftragnehmers tätig gewordenen Subunternehmer) insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.


7.3.

Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers (bzw. des entsprechend im Auftrag des Auftragnehmers tätig geworden Subunternehmers) weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.


7.4.

Der Auftragnehmer (bzw. der entsprechend im Auftrag des Auftragnehmers tätig gewordene Subunternehmer) überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

7.5.

Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.


7.6.

Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken oder in Veröffentlichungen über das Produkt (z.B. Impressum der Webseite, Presseberichte o.S.) als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadenersatz in branchenüblicher Höhe.

Sofern der Auftragnehmer allerdings den Auftraggeber nach Abnahme des Entwurfs nicht ausdrücklich zur Namensnennung auffordert, verzichtet der Auftragnehmer stillschweigend auf dieses Recht und entsprechende Schadenersatzansprüche.


7.7.

Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.


7.8.

Der Auftragnehmer erstellt für jeden Auftrag ein individuelles, neues Design. Typische Gestaltungsstile (z.B. Fonts) oder einzelne grafische Elemente (z.B. bestimmte Fotos oder Cliparts) werden aber zwangsläufig immer wieder vom Auftragnehmer für die Auftragsbearbeitung verwendet, so dass der Auftraggeber hieran - auch nach Erwerb eines Nutzungsrechts an einer vom Auftragnehmer erstellten Grafik - ausdrücklich keine Exklusivrechte erwerben kann. Insbesondere gilt dies für Fotomaterial von Bildagenturen da diese grundsätzlich keine Exklusivrechte vergeben.


7.9.

Die für die Gestaltung eingesetzten Stilelemente und Grafiken wie Fotos, Cliparts etc. werden überwiegend lizenzfrei verwendbaren Grafiksammlungen oder Designkollektionen bekannter Bildagenturen oder Verlage entnommen.

Hierdurch bedingt kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne für einen Auftrag seitens des Auftragnehmers eingesetzte Grafiken auch von anderen Nutzern dieser Sammlungen verwendet werden. Hieraus können keinerlei Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer erhoben werden. Außerdem behält sich der Auftragnehmer das Recht auf eine mehrfache Verwendung ausdrücklich vor, sofern die Lizenzbestimmungen dies erlauben. Selbstverständlich kann auch "exklusives" Material verwendet werden, hier muss dann aber die notwendige Lizenzgebühr und der Beschaffungsaufwand extra vergütet werden. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Punkte ausdrücklich an.


7.10.

Die vom Auftragnehmer erstellten Gestaltungsvorschläge dürfen vom Auftraggeber nur für den Zweck der Anschauung und Prüfung verwendet werden. Ausdrücklich untersagt ist der Einsatz auf der Homepage, innerhalb von Bannertausch Programmen oder ähnliche Verwendungszwecke wie beispielsweise die Verwendung bei Test-Werbemaßnahmen. Werden die Entwurfsmuster dennoch ohne Erwerb eines Nutzungsrechts eingesetzt, steht dem Auftragnehmer Schadenersatz in Höhe des doppelten Angebotpreises zu.






8. Vergütung

8.1.

Die Vergütung für die erbrachten Designleistungen (Entwürfe, Reinzeichnungen etc.) sowie Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Angebots des Auftragnehmers. Wurden keine Vereinbarungen getroffen erfolgt die Vergütung auf Grundlage des Tarifvertrags für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung).


8.2.

Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.


8.3

Bei umfangreicheren Arbeiten und Arbeiten von Subunternehmern ist eine Abschlagszahlung zu leisten. Mit Bestätigung des Auftrags sind vom Auftraggeber 33% der vereinbarten Vergütung an Griesshaber Grafikdesign zu entrichten. Verrechnungsschecks werden nicht angenommen.
Weitere 33% sind nach der Präsentation von Erstentwürfen fällig.


9. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme

9.1.

Die Vergütung ist nach Abnahme des Entwurfs fällig. Der Auftragnehmer stellt nach erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber eine entsprechende Rechnung aus, diese ist innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto Kasse zu zahlen.

Die Originalgrafik (Reinzeichnung) bzw. die erstellten Webseiten wird/werden grundsätzlich bei Neukunden erst nach Zahlungseingang zur Verfügung gestellt.

Nach eigenem Ermessen stellt der Auftragnehmer die Originale in Ausnahme- oder besonderen Vertrauensfällen, auch sofort nach Abnahme zur Verfügung, z.B. bei bekannten Stammkunden.


9.2.

Die Abnahme hat innerhalb einer normalen Frist (14 Arbeitstagen) zu erfolgen und darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Diese gilt insbesondere bei zeichnerischen Arbeiten wie Illustrationen, Cartoons etc. hier kann der Auftraggeber vor Auftragserteilung anhand von Arbeitsproben (z. B. auf diesen Webseiten), sich hinsichtlich des künstlerischen Stils des Auftragnehmers informieren.

Sofern eine Abnahme - nach Mahnung durch den Auftragnehmer - auch nach maximal 20 Arbeitstagen nach Entwurfsübermittlung nicht durch den Auftraggeber erfolgt ist, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt. Eine Nichtabnahme eines Zweitentwurfs des Auftragnehmers, in Verbindung mit einem Auftragsrücktritt, entbindet den Auftraggeber nicht von seiner verbindlich erteilten Bestellung, d.h. der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene/geleistete Arbeiten und das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.


9.3.

Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.


9.4.

Ratenzahlungsvereinbarungen verlieren bei 14 tägigen Zahlungsverzug die Gültigkeit und werden somit gegenstandslos. Offene Restsummen werden ab Verzugsdatum sofort fällig und gerichtlich geltend gemacht. Anfallende Kosten für Anwalt, Mahnverfahren, Porto etc werden dem Auftraggeber auferlegt. Jegliche Nutzungs- und Verwendungsrechte werden zunächst gegenstandslos.




10. Zahlungsbedingungen

10.1

Die vereinbarte Vergütung ist entsprechend der jeweils gültigen Preisliste, abgegebener individueller Angebote oder getroffener, schriftlicher Sondervereinbarungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto Kasse fällig.




11. Eigentumsvorbehalt

11.1

An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Etwaige Sonderregelungen sind schriftlich und nur mit Unterschrift des Auftragnehmers oder einer vertretungsberechtigten Person gültig.





12. Gewährleistung, Mängel

12.1.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

12.2.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen Nachbesserung nach eigener Wahl.

12.3.

Bei Fehlschlagen der Nachbesserung (z.B. bei Unmöglichkeit) kann der Auftraggeber, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, sondern lediglich Herabsetzung des Kaufpreises oder im Fall der Unmöglichkeit Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.



12.4.

Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei dem Auftragnehmer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.




13. Haftungsbeschränkungen

Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der geleisteten Leistung selbst entstanden sind, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Der Auftragnehmer bei Verletzung von Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.




14. Digitale Daten

14.1.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten (z.B. Photoshop, Illustrator, Quark X-Press etc.), ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.


14.2.

Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Original-Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftragnehmer geändert und genutzt werden.




15. Schlussbestimmungen

15.1.

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Der Auftragnehmer die für ihn erstellten Grafiken, Webseiten etc. bei Bedarf als "Referenz" als Nachweis seiner Arbeiten verwenden kann. Weiterhin stimmt der Auftraggeber zu, dass sein Firmenname, ggf. mit URL, oder positive Zitate ebenfalls für Werbezwecke in die Kundenliste aufgenommen werden darf. Ausgeschlossen von dieser Regelung bleiben selbstverständlich Projekte, die der Auftragnehmer im Rahmen für Agenturen ausführt, die wiederum als Wiederverkäufer auftreten und den Auftragnehmer um Anonymität bzw. Kundenschutz bitten.

15.2.

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine, dem Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten (im Rahmen des ges. Datenschutzes) gespeichert werden. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

15.3.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.

15.4.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.5.

Gerichtsstand ist Bergisch Gladbach / NRW.

15.6.

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.